Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und Betreiben von Anlagen
§ 181b
§ 181b. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
- 1. Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt oder
- 2. eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 2 entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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