§ 181a.
Gemeinden können mit der Vollstreckung von Abgabenansprüchen einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten des Einschreitens des Rechtsanwaltes hat der Abgabepflichtige zu tragen.
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Gemeinden können mit der Vollstreckung von Abgabenansprüchen einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten des Einschreitens des Rechtsanwaltes hat der Abgabepflichtige zu tragen.
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