§ 181 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Funktionsperiode des Kammertages

§ 181.

(1) Der Kammertag hat eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kammertages zu seiner konstituierenden Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057651

alte Dokumentnummer

N3199958105L

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