Funktionsperiode des Kammertages
§ 181.
(1) Der Kammertag hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
(2) Die Funktionsperiode des Kammertages beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Kammertages zu seiner konstituierenden Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057651
alte Dokumentnummer
N3199958105L
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