SECHSTER TEIL
Schlußbestimmungen
§ 181.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme der §§ 8 Abs. 3, 18, 144 Abs. 2 und 145 mit 1. Jänner 1970 in Kraft. Soweit aber § 43 die Bewegung im Freien auch an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, tritt er für die Strafvollzugsanstalten erst mit 1. Jänner 1972, für die gerichtlichen Gefangenenhäuser erst mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Unbeschadet bestehender Einrichtungen treten die §§ 8 Abs. 3 und 18 mit 1. Jänner 1972, die §§ 144 Abs. 2 und 145 mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(3) Die Änderungen und Ergänzungen dieses Bundesgesetzes durch das Strafvollzugsanpassungsgesetz treten mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft. Vorbereitungen zur Errichtung und zum Betrieb besonderer Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher können jedoch schon mit der Kundmachung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes getroffen werden.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028347
alte Dokumentnummer
N2196924287S
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