§ 180a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 180a.

Soweit dem Postamt ein Eilbote zur Verfügung steht, sind Eilsendungen auch im Außenbezirk zuzustellen. Die Zustellung von Sendungen mit Wertangabe kann jedoch aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146070

alte Dokumentnummer

N9195722750L

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