2. Abschnitt
Wahl in den Kammertag Allgemeine Grundsätze
§ 180.
Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057650
alte Dokumentnummer
N3199958104L
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