Personalkommissionen
§ 180.
(1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften ist je eine Kommission einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen und sich‑ soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber ‑ einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).
(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der Bundesministerin für Justiz einen Vorschlag unter sinngemäßer Anwendung des § 33 zu erstatten.
(3) Unverzüglich nach Einlangen der Vorschläge sind auf der Internethomepage des Bundesministeriums für Justiz zu veröffentlichen:
- 1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
- 2. die Namen der Mitglieder der Personalkommission, die an diesem Vorschlag mitgewirkt haben.
(4) Das Bundesministerium für Justiz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 3 durch die Angabe des Namens derjenigen Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Beide Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.
(5) Die Mitglieder der Personalkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40093751
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