§ 180 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 180.

Eilsendungen sind im gleichen Umfang wie Sendungen ohne eilige Behandlung zuzustellen. Jedoch sind Eilsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als zwei Kilogramm auch dann zuzustellen, wenn keine Zustellung eingerichtet ist, die Sendung aber mit den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln befördert werden und das Postamt davon ausgehen kann, daß bei Paketen eine anfallende Zustellgebühr vom Empfänger entrichtet wird. In diesen Fällen gelten für Pakete die für Wertbriefe festgesetzten Wertgrenzen. Aus Sicherheitsgründen kann für Sendungen mit Wertangabe eine niedrigere als die für sonstige Sendungen geltende Wertgrenze in der Dienstübersicht festgesetzt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146069

alte Dokumentnummer

N9195722749L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)