§ 180 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Ausländische Maßnahmen

§ 180.

Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 86 EO.

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