§ 180 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

Besondere Voraussetzungen

§ 180.

(1) Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen:

  1. 1. daß die beabsichtigte Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet;
  2. 2. den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 676/1977, in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt.

(2) Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.

Schlagworte

Hauptseilbahnunternehmen, EKHG

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070163

alte Dokumentnummer

N5197418562S

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