Besondere Voraussetzungen
§ 180.
(1) Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen:
- 1. daß die beabsichtigte Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet;
- 2. den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 676/1977, in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt.
(2) Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Haftungshöchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.
Schlagworte
Hauptseilbahnunternehmen, EKHG
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070163
alte Dokumentnummer
N5197418562S
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