§ 180 BörseG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 180.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195702

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