Betreten des Ortes nach dem Schießen.
§ 180
(1) § 180.Nach dem Abschießen darf das Ort erst dann betreten werden, wenn sich die Schwaden verzogen haben.
(2) Wenn mehr als ein Schuß durch Momentzündung oder Millisekundenzündung, ferner wenn mehr als vier Schüsse gemeinsam durch Zeitzündung oder Zündschnurzündung gezündet wurden, darf das Sprengort erst 10 Minuten nach dem Zünden wieder betreten werden. Wenn ein Schuß versagt hat oder Zweifel darüber bestehen, darf das Sprengort erst nach 15 Minuten wieder betreten werden.
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