§ 17k EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

§ 17k

§ 17k. Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

  1. 1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebseröffnungsfrist;
  2. 2. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
  3. 3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.

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