Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
§ 17k
§ 17k. Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
- 1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Betriebseröffnungsfrist;
- 2. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
- 3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)