Betriebseröffnungsfrist
§ 17g
§ 17g. In der Verkehrsgenehmigung ist eine Betriebseröffnungsfrist von in der Regel sechs Monaten festzusetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Betriebseröffnungsfrist
§ 17g
§ 17g. In der Verkehrsgenehmigung ist eine Betriebseröffnungsfrist von in der Regel sechs Monaten festzusetzen.
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