§ 17f FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

§ 17f.

Der FTE-Rat wird beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch die Geschäftsführung vertreten. In Ausübung der Aufgaben nach § 17b sowie bei Verträgen mit der Geschäftsführung vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053665

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