§ 17e
(1) § 17e.Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2006 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €.
(2) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.
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