Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004
§ 17e.
(1) Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Leitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
- 2. Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,
- 3. Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,
- 4. Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.
(2) Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.
(3) Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004
Schlagworte
Finanzplanung
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40053664
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