Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004
§ 17d.
(1) Der FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40053663
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