LGBl. Nr. 35/2013
§ 17d
Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse der Neuen Mittelschule darf, abgesehen von Abs. 4, 25 (in einer zweisprachigen Neue Mittelschulklasse 18) nicht übersteigen und soll 20 (in einer zweisprachigen Neue Mittelschulklasse 9) nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden.
(2) In Klassen der Neuen Mittelschule können bis zu sechs Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit aufgenommen werden. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, darf die Höchstzahl der Schülerinnen oder Schüler von 25 (in einer zweisprachigen Neue Mittelschulklasse 18) nicht überschritten werden. Sofern hievon ausnahmsweise eine Herabsetzung der Zahl der Schülerinnen oder Schüler in einer Klasse erforderlich ist, hat hierüber der Landesschulrat zu entscheiden, wobei auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung, das Ausmaß des zusätzlichen Einsatzes von Lehrerinnen oder Lehrern und die örtlichen (räumlichen) Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Der Landesschulrat für Burgenland hat nach Maßgabe der sich aus den vom Bund gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, genehmigten Landeslehrerinnen- und Landeslehrerstellenplanes ergebenden Lehrerwochenstunden zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülerinnen- und Schülergruppen zu teilen sind. Dabei können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefasst werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 bestimmte Schülerinnen- und Schülerzahl nicht überschritten wird.
(4) Ändert sich die Zahl der Klassenschülerinnen oder Klassenschüler gemäß Abs. 1 und 2 um weniger als fünf Klassenschülerinnen oder Klassenschüler nach dem 1. Oktober des jeweiligen Unterrichtsjahres, dürfen keine Klassenteilungen oder Klassenzusammenlegungen während dieses Unterrichtsjahres vorgenommen werden.
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