§ 17c FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

§ 17c.

Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  2. 2. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
  3. 3. Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),
  4. 4. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),
  5. 5. Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

Schlagworte

Finanzplanung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40225084

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