Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020
§ 17c.
Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- 2. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
- 3. Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),
- 4. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),
- 5. Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020
Schlagworte
Finanzplanung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40225084
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