Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber
§ 17c.
(1) Für jede Handelsperiode gemäß § 17a kann jeder Luftfahrzeugbetreiber beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 31. März 2011 die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 9 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiber ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 17a bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.
(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, berechnet und veröffentlicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:
- 1. die Anzahl der Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Richtwert zu erfolgen;
- 2. die jedem Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen dieser Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 1a ausführt, zu bestimmen ist.
(4) Vor Beginn jeder Handelsperiode teilt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenfreien Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, mit Bescheid zu. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 17d Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß § 21 zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40110089
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)