§ 17c.
(1) Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.
(2) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Abs. 1 sind die im Anhang E angeführten Stoffe.
(3) Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Abs. 1 sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.
(4) Unter Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z. B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).“
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40087734
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