§ 17c Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 35/2013 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 67/2016 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 67/2016, LGBl. Nr. 63/2017

§ 17c

Lehrerinnen und Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der Neuen Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrerinnen oder Lehrer zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht zu nehmen. Weiters können im Rahmen des genehmigten Stellenplanes in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Neue Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen. An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin bzw. ein Lehrer oder eine Erzieherin bzw. ein Erzieher vorgesehen werden; für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sowie für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2015) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind und durch diese Personen der Nachweis über das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder Eintragung durch Vorlage von Bescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2014, erbracht wird.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sind anzuwenden.

30.11.2017

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