§ 17c AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Art. II, BGBl. Nr. 685/1991)

§ 17c.

(1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 17a und 17b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.

(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind der Arbeitsmarktverwaltung Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095855

alte Dokumentnummer

N6196918083L

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