§ 17b KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.2004

Elektromagnetische Verträglichkeit

§ 17b

(1) Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG , ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 idF der Richtlinie 95/54/EG , ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995, S 1, entsprechen.

(2) Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG in der Fassung 2000/2/EG und 2001/3/EG , entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 89/336/EWG idF der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.

(3) Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG ) muss dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.

(4) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG verursachen können, müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG verursachen können und nicht der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG aber der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.

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