§ 17b GESG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Ort der Grenzkontrolle

§ 17b.

Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227935

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