§ 17b FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

§ 17b.

(1) Der Ratsversammlung obliegen im Rahmen der strategischen Beratung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,
  2. 2. die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine langfristige österreichische Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,
  3. 3. die Ausarbeitung von Vorschlägen für Schwerpunkte für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
  4. 4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,
  5. 5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
  6. 6. die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,
  7. 7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.

(2) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Vorschläge und Empfehlungen der Ratsversammlung sind mit den sachlich betroffenen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu beraten. Der FTE-Rat hat die Vorschläge und Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mindestens einmal jährlich ist vom FTE-Rat ein Bericht an die Bundesregierung zu erstatten, den diese dem Nationalrat als Bericht zuleitet. Der Bericht hat neben den Vorschlägen und Empfehlungen auch einen Tätigkeitsbericht des FTE-Rates zu umfassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

Schlagworte

Forschungsprogramm, Forschungskooperation,

Forschungskooperationsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053661

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