Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
§ 17b.
(1) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind folgende Stoffe:
- 1. Benzo(a)pyren (BaP), CAS-Nr. 50-32-8
- 2. Benzo(e)pyren (BeP), CAS-Nr. 192-97-2
- 3. Benzo(a)anthracen (BaA), CAS-Nr. 56-55-3
- 4. Chrysen (CHR), CAS-Nr. 218-01-9
- 5. Benzo(b)fluoranthen (BbFA), CAS-Nr. 205-99-2
- 6. Benzo(j)fluoranthen (BjFA), CAS-Nr. 205-82-3
- 7. Benzo(k)fluoranthen (BkFA), CAS-Nr. 207-08-9
- 8. Dibenzo(a,h)anthracen (DBahA), CAS Nr. 53-70-3
(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen sind verboten, wenn
- 1. sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder
- 2. ihr Gehalt an allen im Abs. 1 angeführten PAKs zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.
- Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Polyzyklische-Aromaten-Extrakt (PCA-Extrakt) weniger als 3 Masseprozent beträgt – gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung des PCA-Extrakts in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode). Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die im Abs. 1 angeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PCA-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren zu überprüfen, spätestens jedoch sechs Monate nach der jeweils letzten Überprüfung.
(3) Das Inverkehrsetzen von nach dem 1. Jänner 2010 hergestellten Reifen und von Laufflächen für eine Runderneuerung ist verboten, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die im Abs. 2 festgelegten Grenzwerte überschreiten. Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35% Bay-Protonen – gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse – ausgegeben am 1. April 2006) – nicht überschreitet.
(4) Runderneuerte Reifen sind vom Verbot des Abs. 3 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abs. 1 festgelegten Grenzwerte überschreiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40087733
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