Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
§ 17b.
(Verfassungsbestimmung) (1) Ergibt sich bei der Organisationseinheit am Ende des Projektzeitraumes ein nicht zur Gänze durch eine für die Organisationseinheit bestehende Rücklage abdeckbarer negativer Unterschiedsbetrag, ist dieser vom jeweiligen zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Einsparungen innerhalb seiner Ausgaben in dem auf das Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahr, spätestens jedoch im Finanzjahr nach dem Außerkrafttreten des § 17a zu bedecken.
(2) Ergibt sich am Ende des Projektzeitraumes ein positiver Unterschiedsbetrag und ist dieser nicht oder nicht zur Gänze zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat der Bundesminister für Finanzen diesen positiven Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 und unter Bedachtnahme auf den Beitrag der Organisationseinheit zur Verbesserung aufzuteilen und den auf die Organisationseinheit entfallenden Anteil einer Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen teilweise für Belohnungen oder Leistungsprämien für ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.
(3) Besteht am Ende des Projektzeitraumes für die Organisationseinheit eine Rücklage, kann diese, sofern sie nicht zur Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge heranzuziehen ist, am Ende des Projektzeitraumes von der Organisationseinheit für ihre Zwecke in späteren Finanzjahren verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10004448
Dokumentnummer
NOR12057425
alte Dokumentnummer
N3199957021L
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