Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Art. II, BGBl. Nr. 685/1991)
§ 17b.
(1) Abweichend von der Bestimmung des § 10 lit. e sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittler zulässig.
(2) Entgeltvereinbarungen mit dem Arbeitsuchenden sind unzulässig. Allenfalls von ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachte Geldleistungen oder geldwerte Leistungen sind zurückzuerstatten. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Anbieter der offenen Stelle über eine Abgeltung der an den Arbeitsvermittler durch den Anbieter erbrachten Leistungen sind unzulässig.
(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung darf der Arbeitsvermittler keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12095854
alte Dokumentnummer
N6196918082L
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