§ 17a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Ausgliederungsverträge

§ 17a.

(1) Verträge von Versicherungsunternehmen, durch die wesentliche Teile der Geschäftsgebarung, insbesondere der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensveranlagung oder die Vermögensverwaltung zur Gänze oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen, das nicht im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat zum Betrieb der Vertragsversicherung zugelassen ist, übertragen werden (Ausgliederungsverträge), bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausgliederungsvertrag seiner Art oder seinem Inhalt nach geeignet ist, die Interessen der Versicherten zu gefährden.

(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren.

(4) Treten die im Abs. 2 genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, mit dem ein Ausgliederungsvertrag geschlossen werden soll oder geschlossen worden ist, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083623

alte Dokumentnummer

N5199441156J

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