§ 17a Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Jahresabschluss

§ 17a.

Heimträger, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128406

alte Dokumentnummer

N7199956895L

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