Jahresabschluss
§ 17a.
Heimträger, die über mehr als 500 Heimplätze verfügen, sind verpflichtet, jährlich einen schriftlichen Jahresabschluss samt Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Gesetzesnummer
10009618
Dokumentnummer
NOR12128406
alte Dokumentnummer
N7199956895L
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