§ 17a KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Übergangsbestimmung

§ 17a.

(1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.

(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.

(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.

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