§ 17a KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

§ 17a.

(1) Die Aufsichtsbehörde hat schwere Verstöße oder wiederholte geringfügige Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat jede Entziehung der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr mit Vertragsparteien des EWR-Abkommens der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraums mitzuteilen.

(3) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068594

alte Dokumentnummer

N5195217485L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)