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§ 17a FMA-KVO 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2025

Subrechnungskreis 8 (abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen)

§ 17a.

Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 im Einzelnen entfallenden Beiträge gerechnet nach dem Anteil der auf den einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Summe aus gehaltenen Kundengeldern (CMH) und verwahrten und verwalteten Vermögenswerten (ASA), die als Referenzdaten herangezogen werden, im Verhältnis zur Gesamtsumme von CMH und ASA aller abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen zu ermitteln, wobei die zum Jahresultimo des betreffenden FMA-Geschäftsjahres gemeldeten Referenzdaten heranzuziehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40271756

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