§ 17a wird mit Novelle BGBl. I Nr. 136/2004 (Art. 10 Z 7) ab 1.1.2005 zu § 17b. Da diese Bestimmung gemäß Abs. 2 bereits mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getreten ist, kann diese Anordnung nicht durchgeführt werden.
Übertragungsermächtigung
§ 17a.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, folgende Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959) an stehenden Gewässern an die Österreichischen Bundesforste AG zu übertragen: Attersee, Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee, Brennsee, Afritzersee, Längsee, Presseggersee, Baßgeigersee und Falkertsee. Jedem Übertragungsvorgang hat eine Prüfung in sinngemäßer Anwendung von § 150 Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965 durch zwei Prüfer voranzugehen. Die Prüfer sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen. Die §§ 2 Abs. 4 und 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Ein Entgelt für diese Übertragung oder eine Ausschüttung auf Grund einer Rücklagenauflösung darf höchstens in der Höhe des Wertes des übertragenen Vermögens erfolgen.
(2) Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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