§ 17a ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Leitung und stellvertretende Leitung

§ 17a.

Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128926

alte Dokumentnummer

N8190719137L

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