§ 17 ZusIntGer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Übergabe an das Internationale Gericht

§ 17.

(1) Der Untersuchungsrichter hat die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Gericht zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder das Internationale Gericht nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.

(2) Den Zeitpunkt der Überstellung hat die Sicherheitsbehörde unter Hinweis auf die Haftfrist nach § 16 Abs. 4 dem Internationalen Gericht und den niederländischen Behörden rechtzeitig anzukündigen.

(3) Der Untersuchungsrichter hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und diesem auch den Zeitpunkt der Übergabe mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Justiz teilt die Entscheidung des Untersuchungsrichters auf Überstellung dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Unterrichtung des Internationalen Gerichtes mit.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038500

alte Dokumentnummer

N2199655789J

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