§ 17 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Unterstützungsfonds

§ 17.

(1) Jede Länderkammer kann einen Unterstützungsfonds errichten und betreiben. Dieser besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, er bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Länderkammer.

(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder Hinterbliebene nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer (§ 29) nicht erfüllt sind.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds sind aus Umlagen aufzubringen. Die Umlagen sind auf Grund eines vom Kammervorstand jeweils für ein Jahr zu erstellenden Voranschlages von der Kammervollversammlung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut (Abs. 4) zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des Fonds unter Berücksichtigung seines dauernden Bestandes und der Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit entspricht.

(4) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Unterstützungsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Unterstützungsleistungen, die Art der Auszahlung sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 5 in einem Statut zu treffen. Hiebei sind die Grundsätze der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Länderkammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand. Gegen Entscheidungen des Kammervorstandes über Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds steht den Betroffenen die Berufung an die Kammervollversammlung offen.

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