§ 17 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis

§ 17.

(1) Die Befugnis erlischt:

  1. 1. durch den dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntgegebenen Verzicht,
  2. 2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, daß diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
  3. 3. durch den Verlust der Eigenberechtigung,
  4. 4. durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens,
  5. 5. durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.

(2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuerkennen:

  1. 1. wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 5 zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,
  2. 2. wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt.

(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.

(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154879

alte Dokumentnummer

N9199433592J

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