§ 17 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Allgemeine Verpflichtungen der dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 17.

(1) Die Eisenbahn-, Schiffahrt-, Luftfahrtunternehmen und die sonstigen dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung haben beim Zolldienst nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Sie haben den mit der Zollaufsicht und der Zollabfertigung betrauten Organen der Zollverwaltung bei Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten Hilfe zu leisten, ihnen alle für die Zollabfertigung und Ausübung der Zollaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Begleitpapiere der Zollgüter und in die diese Güter betreffenden Aufschreibungen Einsicht zu gewähren.

(2) Die im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie die Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, die Lade- und Packarbeiten, die anläßlich der Zollabfertigung der von ihnen beförderten Güter notwendig sind, von ihren Bediensteten oder anderen geeigneten Arbeitskräften durchführen zu lassen. Diese Bediensteten können mit Zustimmung der Unternehmen auch zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Verwaltung und Erhebung der Zölle herangezogen werden. In diesem Falle sind sie an die Zollvorschriften und die Weisungen des Zollamtes gebunden und unterliegen dabei der Aufsicht des Zollamtes. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht gewährt.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)

(4) Bedienstete der im Abs. 1 genannten Unternehmen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, anzuzeigen.

Schlagworte

Eisenbahnunternehmen, Schiffahrtunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051734

alte Dokumentnummer

N3199222251J

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