Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals
§ 17
(1) Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:
- 1. eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
- 2. einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
- 3. einen Nachweis der praktischen Befähigung.
(2) Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 25 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen. Die fachliche Befähigung von Fluglotsen mit Ausbilderlaubnis ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu ermitteln.
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