§ 17 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2009

Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

§ 17

(1) Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
  2. 2. einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
  3. 3. einen Nachweis der praktischen Befähigung.

(2) Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 23 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 1 (JAR-FCL 1) durchzuführen. Prüfungen zur Erlangung von Lehrberechtigungen für Ausbildungen von Piloten gemäß § 25 sind gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) durchzuführen. Die fachliche Befähigung von Fluglotsen mit Ausbilderlaubnis ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu ermitteln.

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