Antragstellung
§ 17.
(1) Personen, die zu einer Fachprüfung anzutreten beabsichtigen, haben einen Antrag auf Zulassung zu stellen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
- 1. ein Identitätsnachweis,
- 2. die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
- 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für Prüfungsbefreiungen.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich einzubringen.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist in deutscher Sprache zu stellen. Die gemäß Abs. 2 anzuschließenden Urkunden und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in beglaubigter Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057487
alte Dokumentnummer
N3199957941L
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