§ 17 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten

§ 17

(1) § 17.Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sektion berühren, sind sektionseigene Angelegenheiten dieser Sektion.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sektion, bei der Vertretung sektionseigener Angelegenheiten nach außen durch die Sektion ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben Sektion angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Sektionspräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigene Angelegenheit der Sektion handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstand der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

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