§ 17 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 17.

Auf Dienstnehmer, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf ihren ehemaligen Dienstplatz (§ 1 Abs. 1) wiedereingestellt wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in diesem Dienstverhältnis stehen, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung, wenn festgestellt wird (§ 3), daß der Dienstgeber zur Wiedereinstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet ist (§§ 4 und 5).

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40003414

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