§ 17 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1949

Liste der Genossenschafter.

§ 17.

(1) Der Vorstand hat eine Liste der Genossenschafter zu führen. In diese sind alle Genossenschafter unter fortlaufenden Zahlen unverzüglich nach Erwerb der Mitgliedschaft einzutragen. Die Eintragung hat Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift jedes Genossenschafters, den Tag, an dem die Mitgliedschaft erworben worden ist, sowie das Geschäftsguthaben (§ 18) zu enthalten.

(2) Die Genossenschafter haben jede Änderung ihres Namens oder Berufes sowie ihrer Anschrift dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Dieser hat die angezeigten Änderungen sowie sonstige die Mitgliedschaft betreffende Tatsachen (§ 16, Abs.und) in die Liste der Genossenschafter einzutragen.

(3) Während der gewöhnlichen Geschäftsstunden ist den Genossenschaftern sowie jedem, der ein rechtliches Interesse dartut, Einsicht in die Liste der Genossenschafter zu gewähren. Wird die Einsicht verweigert, so kann das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung um Abhilfe ersucht werden.

1. Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 263/1949

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025099

alte Dokumentnummer

N2194812698R

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