Entgeltlichkeit
§ 17.
(1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Von der Gesellschaft in Erfüllung der Bundesaufgaben gemäß § 2 erhobene Daten sind dem Bund zur uneingeschränkten weiteren Verwendung unentgeltlich in einer vom Bund definierten Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Nutzung von Liegenschaften, welche im Eigentum der Gesellschaft stehen und zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, ist dem Bund unentgeltlich zu ermöglichen.
(3a) Der Bund hat die Erhaltung der von ihm allein genutzten Liegenschaften zur Gänze, bei teilweiser Nutzung anteilig, zu tragen. Überträgt er die Erhaltungspflicht dauerhaft ganz oder teilweise auf die Gesellschaft, ist mit dieser ein kostendeckendes Entgelt zu vereinbaren.
(3b) Errichtet die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bund Räumlichkeiten auf einer in ihrem Eigentum oder Fruchtgenuss stehenden Liegenschaft neu, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, gilt Abs. 3a sinngemäß.
(4) Für Leistungen im Auftrag der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind kostendeckende Entgelte zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40272786
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
