§ 17 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

1. ÜR: Art. I, BGBl. Nr. 138/1952 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 17.

(1) Die bei Kreditinstituten bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bestehenden Guthaben öffentlicher Kassen (§ 21 Schillinggesetz) werden um ein Viertel gekürzt. Hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.

(2) Ein weiteres Viertel wird für Verfügungen auf ein Jahr gesperrt.

1. ÜR: Art. I, BGBl. Nr. 138/1952

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042068

alte Dokumentnummer

N3194724489L

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