§ 17 VRV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Beilagen zum Rechnungsabschluß

§ 17

(1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:

  1. 1. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres, zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.
  2. 2. bei Gemeinden ein Rechnungsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).

(2) Dem Rechnungsabschluß sind - unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung - anzuschließen:

  1. 1. ein Nachweis
  1. a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie
  2. b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
  1. 2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;
  2. 3. ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
  1. 4. a) ein Nachweis über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
  2. b) ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben:

    Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

  1. 5. ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
  2. 6. bei Gemeinden ein Nachweis der am Schluß des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);
  3. 7. ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
  4. 8. ein Nachweis des Standes an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
  5. 9. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 geleisteten Vergütungen;
  6. 10. ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird;
  7. 11. ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres;
  8. 12. ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen;
  9. 13. die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Der Anschluß der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese getrennt dem beschlußfassenden Organ vorgelegt werden.

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