Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten
§ 17
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung
- 1. Maschinenbau oder
- 2. Maschineningenieurwesen oder
- 3. Mechatronik oder
- 4. Wirtschaftsingenieurwesen oder
- 5. Werkstoffingenieurwesen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131869
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